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Service Bedingungen

Inhalt

A. Allgemeine Informationen

Die Allgemeinen Servicebedingungen sind Bestandteil des Servicevertrages.

A.1 KFZ - Assistance Deckung

Dauer der KFZ Assistance Deckung:

Die Dauer des Servicevertrages ist auf den Zeitraum zwischen Jänner und Juni 2022 beschränkt.

Die KFZ Assistance-Leistungen werden von AWP Austria GmbH entsprechend den Bedürfnissen des Kunden und der gedeckten Ereignisse, die innerhalb der gültigen Laufzeit des Servicevertrages sind, ausgewählt.

A.2 Servicedienstleister/ Wir / Uns / Unser

AWP Austria GmbH –  Hietzinger Kai 101-105, 1130 Wien, Österreich in den Dokumenten als “wir / uns / unser bezeichnet”.

 

Telefon: +43-1/525 03-7 ; Fax: +43-1/525 03-999; E-mail: service@allianz-assistance.at; www.allianz-assistance.at

 

IBAN: AT09 1100 0004 0045 3700, SWIFT: BKAUATWW, Handelsgericht Wien, Firmenbuch FN151080b, UID-Nr. AUT42111200

B. Wie erreichen Sie uns?

Unsere Allianz Partners -Notrufzentrale ist 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche erreichbar. Wenn Sie Hilfe benötigen, versuchen Sie bitte nicht, selbst Vorkehrungen zu treffen, da Ihnen eine Rückerstattung im Nachhinein nicht gewährt werden kann.

 

Wenn Sie Hilfe benötigen kontaktieren Sie uns unter:

 

  • Telefon Inland: 0800 300 800
  • help@accidenthero.at
  • accidenthero.at

 

Halten Sie bitte folgende Informationen bereit:

 

  • Kennzeichen;
  • den genauen Pannenort;
  • Ihre Kontaktdaten und Telefonnummer;
  • eine genaue Beschreibung des Sachverhalts

C. Leistungsübersicht

Gedeckte Ereignisse

 

Was ist gedeckt?

Unfall & weitere Ereignisse

Gedeckt

Glasbruch / Windschutzscheibe

Gedeckt

 

Die gewährten Leistungen und Limits sind in der folgenden Tabelle angeführt:

 

 

Leistungen

Bedingungen & Limits*

Unfallhilfe vor Ort / Abschleppung

– Hilfe vor Ort

– Abschleppen: bis zur nächsten Partner-Reparaturwerkstatt oder zur nächsten freien Reparaturwerkstatt nach Wahl der des Kunden

Mietwagen

– gleichwertige Kategorie

– Mietdauer: max. 5 aufeinanderfolgende Werktage

– Mietwagen nur nach Abschleppung in einer Partner-Reparaturwerkstatt

Hotel/ Übernachtung

– Bis zu max. 1 Nacht und bis zu 100 EUR pro Person & pro Nacht

– Unfall muss weiter als 50 km vom Wohnort entfernt sein

Heim oder Weitreise

–  Taxi: bis max. 100 EUR (inkl. MwSt.)

–  Zug: 1. oder 2. Klasse (inkl. MwSt.)  nach Verfügbarkeit

Fahrzeug Rücktransport aus dem Ausland

– Zur nächstgelegenen Partner-Werkstatt ODER zur Wohnadresse

– wenn das Fahrzeug nicht innerhalb von 10 Werktagen repariert werden kann und der Restwert des Fahrzeugs  höher ist als die Kosten der Rückführung

Abholung des reparierten Fahrzeugs

wenn der Unfallort weiter als 50km vom Wohnort entfernt ist

– Taxi: bis max. 100 EUR

– Zug: 1. oder 2. Klasse,

– Flugzeug: Economy Klasse, wenn Distanz > 1000km oder 8 Stunden mit Zug

Ablösezahlung

– nach Schadenevaluierung, wir möglicherweise eine Ablösezahlung angeboten

 

* Hier finden Sie die Zusammenfassung der gedeckten Leistungen, Bedingungen und Limits. Bitte lesen Sie das vollständige Dokument einschließlich der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sorgfältig durch.

Geografischer Geltungsbereich

Geografischer Geltungsbereich: die Deckung besteht für Schäden in Wien und im Umkreis von 25 km .

D. Definitionen

E.1 Allgemeine Definitionen

Einige Begriffe und Ausdrücke haben eine bestimmte Bedeutung und werden in den Bedingungen definiert. Um die Lesbarkeit zu erleichtern, sind diese in Großbuchstaben geschrieben.

 

Ausland: jedes andere Land als das Wohnsitzland des Kunden.

 

Kunde: Eigentümer, Halter und alle berechtigten Fahrer/innen, sowie die Insassen des Kunden-Fahrzeugs bis zur maximal zugelassenen Anzahl an Sitzplätzen. Anhalter sind ausgeschlossen.

 

Wohnsitzland: Land, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat.

 

Gedecktes Ereignis: Alle Ereignisse gemäß der Definition im Abschnitt E.2  “Definition der gedeckten Ereignisse”, welche der dem Kunden Anspruch auf unsere Assistance-Leistungen gewährleisten.

 

Wohnsitz: Ständiger, fester Wohnsitz für rechtliche und steuerliche Zwecke im Wohnsitzland des Kunden

 

Fahrunfähigkeit des Fahrzeugs Ein Ereignis, welches dazu führt, dass Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder auf öffentlichen Straßen nicht mehr verkehrssicher ist.

 

Gedecktes Fahrzeug: PKW, welche im Wohnsitzland für die Nutzung im Straßenverkehr zugelassen sind, mit einem Gesamtgewicht bis zu 3.500 kg (einschließlich Ladung) bzw. einer Länge von max. 7 m, einer Höhe von max.3 und einer Breite von max. 2,3 m.

 

Ausgeschlossen sind: sind Dreiräder, Quads, Karts und Fahrzeuge, die zur gewerblichen Beförderung von Personen  oder Gütern eingesetzt werden (z.B. Taxis, Transportfahrzeuge, Zustellfahrzeuge, Krankenwagen, Mietwagen und Fahrschulfahrzeuge).

E.2 Definition der gedeckten Ereignisse

Unfall und weitere Ereignisse:

 

  • Fahrzeugunfall: Jedes plötzliche, unmittelbare und unbeabsichtigte Ereignis, jeder Zusammenstoß oder Aufprall auf ein festes oder bewegliches Objekt, der dazu führt, dass das Fahrzeug des Kunden nicht mehr fahrtauglich ist.
  • Feuer/Brand: Hitze oder Flammen, die das Fahrzeug beschädigen und dazu führen, dass das Fahrzeug des Kunden nicht mehr fahrtauglich ist.
  • Elementar-Ereignisse: Folgende Naturgewalten, die auf Ihr Fahrzeug einwirken und dazu führen, dass das Fahrzeug des Kunden nicht mehr fahrbereit ist: Hagel, Überschwemmung, Sturm, Orkan, Regen, Graupel oder Schnee, Wind, Blitzschlag oder ähnliche Ereignisse die offiziell zu einer Naturkatastrophe erklärt werden.
  • Glasbruch / zerbrochene Windschutzscheibe: Alle Bruchschäden an der Verglasung des Kunden-Fahrzeugs die dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist.

E. Assistance Leistungen – Fahrzeug und Insassen Assistance

Ist das Fahrzeug des Kunden aufgrund eines der im Abschnitt E.2 angeführten Ereignisse fahruntauglich oder nicht mehr verkehrssicher, organisieren wir die nachfolgend beschriebenen Leistungen und übernehmen hierfür die Kosten im vereinbarten Rahmen für jede unten und im Abschnitt C  „Leistungsübersicht“  definierte Leistung.

E.1 Abschlepphilfe

E.1.1 Unfallhilfe vor Ort

Ist das Fahrzeug des Kunden aufgrund eines der in Abschnitt E.2. angeführten Ereignisse nicht fahrbereit organisieren wir nach Möglichkeit eine Unfallhilfe, um das Fahrzeug, wenn möglich am Schadenort wieder fahrbereit zu machen. Wir übernehmen die hierfür entstehenden Kosten pro Schadenfall.

E.1.2 Abschleppen

Ist das Fahrzeug des Kunden aufgrund eines der in Abschnitt E.2. angeführten Ereignisse nicht fahrbereit und kann vor Ort  nicht wieder repariert werden, organisieren wir das Abschleppen des Fahrzeugs in die nächste Partnerwerkstatt und übernehmen die hierfür anfallenden Kosten.

 

Entscheidet sich der Kunde gegen eine Abschleppung in eine von unseren  Partner-Werkstätten, schleppen wir das Fahrzeug in die nächstgelegene Reparaturwerkstatt. Eventuell bieten wir die Möglichkeit einer Ablösezahlung.

 

Zieht das fahruntaugliche Fahrzeug einen Wohnwagen oder Anhänger, sorgen wir dafür, dass dieser gemeinsam mit dem Fahrzeug in die nächstgelegene Partnerwerkstatt oder zu einer geeigneten Unterstellmöglichkeit transportiert wird. Wir übernehmen die hierfür entstehenden Kosten pro Schadenfall. 

Wenn die Partnerwerkstatt, zu der das Fahrzeug abgeschleppt werden muss, geschlossen ist (außerhalb der Öffnungszeiten), organisieren wir den Transport zu einem sicheren Parkplatz oder zu einer geeigneten Unterstellmöglichkeit. Das Fahrzeug wird dann am nächsten Werktag zur Partnerwerkstatt transportiert.

Bei dringendem Bedarf organisieren und übernehmen wir die Kosten für ein Taxi und/oder öffentliches Verkehrsmittel bis zu maximal 100 EUR  (inkl. MwSt.).

E.2.1 Mietwagen

Ist das Fahrzeug des Kunden aufgrund eines der in Abschnitt E.2. angeführten Ereignisse fahruntüchtig und kann vor Ort nicht repariert und entscheidet sich der Kunde für eine Reparatur in einer unserer Partnerwerkstätten, so stellt die Partnerwerkstatt dem Kunden einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur zur Verfügung.

 

Bei Bedarf organisieren wir die Abholung des Mietwagens und übernehmen die hierfür entstehenden  Kosten für ein Taxi und/oder öffentliches Verkehrsmittel bis zu maximal 100 EUR  (inkl. MwSt.) je nach operationeller Verfügbarkeit der Partnerwerkstatt können wir die Zustellung des Mietwagens zum Standort des Kunden organisieren und die Kosten dafür übernehmen.

E.2.2 Übernachtung

Ist das Fahrzeug des Kunden aufgrund eines der in Abschnitt E.2. angeführten Ereignisse nicht fahrbereit und befindet sich weiter als 50 km vom Wohnort der des Kunden, organisieren wir und übernehmen die Kosten für eine Übernachtungsmöglichkeit für den Kunden und die berechtigten Insassen. Wir übernehmen die Kosten für bis zu 1 Nacht und bis zu maximal 100 EUR pro Nacht und pro Person (inkl. MwSt.).

 

Bei Bedarf organisieren wir die Beförderung zur Übernachtungsmöglichkeit/ Hotel und übernehmen die hierfür entstandenen Kosten für ein Taxi und/oder öffentliches Verkehrsmittel bis zu maximal 100 EUR  (inkl. MwSt.).

E.2.3 Heim oder Weitereise

Ist das Fahrzeug des Kunden aufgrund eines der in Abschnitt E.2. angeführten Ereignisse nicht fahrbereit und kann am selben Tag nicht wieder repariert werden, organisieren wir und übernehmen die Kosten für die Heim oder Weitereise entweder zum Wohnsitz oder zum Zielort des Kunden und der berechtigten Insassen mit den folgenden Transportmitteln:

 

 

  • Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel bis zu maximal 100 EUR (inkl. MwSt.)
  • Bahn in der 1. Oder 2. Klasse bis zu maximal 100 EUR (inkl. MwSt.) pro Person oder
  • Flug in der Economy Klasse bis zu maximal 300 EUR (inkl. MwSt.) pro Person, sofern die Entfernung zum Wohnsitz oder  zum Zielort mehr als 1000 km beträgt oder die Fahrt länger als 8 Stunden mit dem Zug dauert oder Bei Bedarf organisieren wir die Beförderung mit dem Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln zum Bahnhof und übernehmen die hierfür entstehenden Kosten bis zu maximal 100 EUR (inkl. MwSt.) pro Schadenfall.

E.3 Fahrzeug Management

E.3.2 Fahrzeugrückführung aus dem Ausland

Ist das gedeckte Fahrzeug aufgrund eines der in Abschnitt E.2. angeführten Ereignisse nicht fahrbereit, organisieren wir und übernehmen die Kosten für folgende Leistungen aus dem Ausland:

 

Wenn das Fahrzeug nicht innerhalb von 10 Werktagen repariert werden kann, organisieren und übernehmen wir die Kosten für die Rückführung des unreparierten Fahrzeuges zur nächstgelegenen Partnerwerkstatt oder zur Wunschwerkstatt am Wohnort des Kunden bis zu maximal 200 EUR inkl. MwSt.

 

Wir haften nicht für Diebstahl oder Beschädigung von Zubehör, Gepäck, Materialien und persönlichen Gegenständen, die während des Transports des Fahrzeugs im Fahrzeug zurückgelassen wurden.

E.3.3 Abholung des reparierten Fahrzeugs

Ist das versicherte Fahrzeug aufgrund eines der in Abschnitt E.2. angeführten Ereignisse nicht fahrbereit, organisieren wir und übernehmen die Kosten für ein Abholung des reparierten Fahrzeugs mit den folgenden Transportmitteln:

  • Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel bis zu maximal 100 EUR (inkl. MwSt.) oder
  • Bahn in der 1. Oder 2.  Klasse bis zu maximal 100 EUR (inkl. MwSt.)
  • Flug in der Economy Klasse bis zu maximal 300 EUR (inkl. MwSt.) pro Person, sofern die Entfernung zum Wohnsitz mehr als 1000 km beträgt oder die Fahrt länger als 8 Stunden mit dem Zug dauert oder Bei Bedarf organisieren wir die Beförderung mit dem Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln zum Bahnhof, Flughafen oder zur Mietwagenagentur und übernehmen die hierfür entstehenden Kosten bis zu maximal 100 EUR (inkl. MwSt.) pro Schadenfall.

E.4 Ablösezahlung

In einzelnen Fällen wird dem Kunde  über den ihm zur Verfügung gestellten EasyClaims Portalzugang, in dem er auch seine Fahrzeugdaten, persönlichen Daten überprüft und ergänzt, sowie Fotos des Schadens hochlädt, um den Prozess zur Feststellung der Schadenhöhe anzustoßen, eine Ablösezahlung angeboten. Entscheidet sich der Kunde  für diese Ablösezahlung, verzichtet er auf jegliche weitere Forderung gegenüber seiner Versicherung. Die Ablösehöhe wird von ControlExpert unter Anwendung von künstlicher Intelligenz festgestellt und innerhalb von wenigen Minuten dem Kunden im WebApp angezeigt. Der entsprechende Betrag wird dem Kunden mittels Banktransfer auf sein gewünschtes Konto übergewiesen.

F. Haftung

Der Servicedienstleister kann unter keinen Umständen an die Stelle der örtlichen Rettungsdienste treten. Der Leistungsempfänger oder seine Angehörigen müssen im Notfall direkt und vorrangig Kontakt mit den örtlichen Rettungsdiensten aufnehmen.

 

Der Servicedienstleister  haftet nicht für Verstöße oder Beeinträchtigungen bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen, die auf höhere Gewalt oder Ereignisse wie Bürgerkriege oder ausländische Kriege, Revolutionen, notorische politische Instabilität, Repressalien, Embargos, Wirtschaftssanktionen (Zusammenfassung der restriktiven Maßnahmen nach Ländern auf der Website des Bundesministeriums Digitalisierung und Wirtschaftsstandort https://www.bmdw.gv.at/Themen/Exportkontrolle/Export/Embargos-und-Sanktionen.html oder auf der Webseite https://www.sanctionsmap.eu/#/main ), Volksbewegungen, Unruhen, Sabotage, Terrorismus, Streiks, Beschlagnahmungen oder Beschränkungen durch die öffentliche Gewalt, behördliche Verbote, Maschinenexplosionen, nukleare oder radioaktive Einwirkungen, schwerwiegende klimatische Hindernisse und unvorhersehbare Ereignisse natürlichen Ursprungs zurückzuführen sind.

 

Informationen zu den einzelnen Ländern finden Sie auch in der Rubrik <Länderspezifische Reiseinformationen> auf der Website des Bundesministeriums  Europäische und

internationale Angelegenheiten  https://www.bmeia.gv.at/reise-services/laender/

Der Servicedienstleister  wird sich jedoch bemühen, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um dem Kunden  zu helfen.

 

Bei Reparatur des gedeckten Fahrzeugs übernimmt der Servicedienstleister je nach Fall vorab die Begleichung der Rechnung der Partnerwerkstätte und geht somit in Vorleistung. Der Servicedienstleister  wird eine Absprache zur Schadenabwicklung mit dem Kfz-Versicherer des Kunden anstreben.

 

Sollte die Schadenabwicklung mit dem Kfz-Versicherer des Kunden nicht möglich sein, ist der Kunde verpflichtet, für die Kosten der Reparatur seines Fahrzeuges selbst aufzukommen, und wird dem Servicedienstleister Kostenersatz leisten, sollte dieser diesbezüglich in Vorleistung gegangen sein, wenn der Servicedienstleister  dem Kunden die entsprechenden Nachweise zur Verfügung stellt.

Die Organisation einer der in den Allgemeinen Assistance-Bedingungen genannten Hilfeleistungen durch den Kunden oder sein Gefolge kann nur dann zu einer Erstattung führen, wenn der Servicedienstleister benachrichtigt wurde und seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat.

 

Die entstandenen Kosten werden gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet, und zwar bis zu dem Betrag, der dem Servicedienstleister  im Rahmen der Organisation der Leistung entstanden wäre.

 

Der Servicedienstleister  haftet nur für die Beistandsleistungen, gemäß der gemäß Punkt F. erbringt. Er haftet nicht für Handlungen von Dienstleistern, die in eigenem Namen und unter eigener Verantwortung beim Leistungsempfänger tätig werden. Er haftet nicht für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

G. Ausschlüsse

Die Pannenhilfe deckt keine der in diesem Abschnitt genannten Ereignisse ab, es sei denn, das Ereignis ist ausdrücklich Bestandteil der abgeschlossenen Services. Bitte lesen Sie die Abschnitte E und F für weitere Informationen.

Wir leisten dem Kunden keine Unterstützung oder Erstattung im Falle eines Hilferufs oder Schadens, der durch Folgendes verursacht wird, daraus entsteht oder damit zusammenhängt:

Alle Kosten, die ohne unser vorheriges Einverständnis entstanden sind oder die nicht ausdrücklich in diesem Serviceprodukt  als abgedeckt aufgeführt sind.

 

  • Der Kunde  oder eine andere dritte Partei, die eine der in dieser Polizze aufgeführten Leistungen organisiert, ohne zuvor eine Genehmigung von uns und ein Aktenzeichen erhalten zu haben, Totalschaden, Unfälle mit Personenschäden, Unfälle in denen ein Dritter involviert ist, Diebstahl, Vandalismus, Sturmschäden, Kennzeichen außerhalb Österreichs, Schäden die im Ausland auftreten, Wartungsarbeiten, Abnutzung; Jegliche Verluste, Diebstähle, Schäden, Todesfälle, Körperverletzungen, Kosten oder Ausgaben, die nicht direkt mit dem Vorfall zusammenhängen, welcher den Anspruch des Leistungsempfängers ausgelöst hat, es sei denn, dies ist in dieser Polizze ausdrücklich angegeben.
  • Ionisierende Strahlung oder radioaktive Verstrahlung durch nukleare Brennstoffe oder Abfälle, oder die Verbrennung von nuklearen Brennstoffen.
  • radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche Eigenschaften einer nukleartechnischen Anlage oder deren nuklearen Bauteilen.
  • Krieg, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, Terrorismus, Feindseligkeiten (mit oder ohne Kriegserklärung), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, militärische oder widerrechtliche Machtübernahme, Aufruhr oder zivile Unruhe, Streik,  Maßnahmen der Staatsgewalt.
  • Erklärte Naturkatastrophen gelten folgende Ereignisse, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind: Hagel, Überschwemmung, Sturm, Hurricane, Starkregen, Graupel oder Schnee, Blitzschlag oder ähnliche Ereignisse welche von den Behörden offiziell als Naturkatastrophen deklariert werden und zur Immobilisierung des Fahrzeugs führt,
  • Die Folgen von Alkoholmissbrauch, Drogen, Rauschmitteln sowie weiteren nicht ärztlich verordneten Produkten,
  • Die Folgen von vorsätzlichen Handlungen des Kunden oder die Folgen von betrügerischen/fahrlässigen /unehrlichen Handlungen, Selbstmord oder Selbstmordversuchen ,
  • Kosten, die nicht durch Originalrechnungen oder beglaubigte Rechnungskopien nachgewiesen werden können,
  • Schäden, die außerhalb des vertraglich vereinbarten geografischen Geltungsbereiches eintreten
  • Schäden, welche bei der Teilnahme an Rennen oder behördlich genehmigten Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten
  • Kosten für Ersatzteile, die nicht ausdrücklich in der vereinbarten Ersatzteilliste aufgeführt sind.
  • Kosten für Kraftstoff oder Mautgebühren.
  • Kosten für die Bergung durch einen Spezialisten oder Kosten, die entstehen, wenn das gedeckte  Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht auf einer öffentlichen Straße unterwegs war und das Fahrzeug nicht mit unserer Standard-Ausrüstung erreicht und geborgen werden kann. Entsprechende Kosten werden nur dann übernommen, wenn diese  explizit in der Tabelle “Leistungsübersicht” aufgeführt sind.
  • Assistance-Leistungen auf Gleisen oder nicht befahrbaren Straßen
  • Schäden und Folgen die dadurch entstehen, wenn das   Fahrzeug des Kunden nicht in verkehrssicherem Zustand gehalten wird oder nicht entsprechend den Empfehlungen des Herstellers gewartet wird. Wir behalten uns vor, in diesen Fällen einen  Nachweis über die Wartung zu verlangen.
  • chäden, die, auf einen Produktrückrufaktion des Fahrzeugherstellers, oder Wartungsarbeiten, Kontrollen, Montage von Zubehörteilen zurückzuführen sind,
  • wenn Sie einen Fehler, zu dem wir in den letzten 28 Tagen bereits gerufen wurden, nicht behoben haben. Es liegt in Ihrer Verantwortung, dafür zu sorgen, dass auf die von uns vor Ort durchgeführten Reparaturen so schnell wie möglich eine dauerhafte Reparatur folgt.

H. Allgemeine Bestimmungen

H.1 Sanktionen

Kein Anspruch auf Service besteht, wenn

a) Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-Sanktionen bzw.

Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich bestehen und

 

b) diese auf Sie oder uns direkt anwendbar sind oder dem Versicherungsschutz entgegenstehen.

Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, sofern diesen keine europäischen oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.

H.2 Beschwerdemöglichkeiten

Unser Ziel ist es, erstklassige Leistungen zu bieten. Ebenso ist es uns wichtig, auf Ihre Anliegen einzugehen. Sollten Sie einmal mit unseren Produkten oder unserem Service nicht zufrieden sein, teilen Sie uns dies bitte direkt mit.

 

Sie können uns Ihre Beschwerden zu Vertrags- oder Schadenfragen auf jedem Kommunikationsweg zukommen lassen:

telefonisch unter +43 1 525 03 6945,

per E-Mail an quality.at@allianz.com

H.3 Gerichtsstand

1. Wenn Sie Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen wollen, können Sie zwischen folgenden Gerichtsständen wählen:

• Wien oder

• Ort Ihres Wohnsitzes in Österreich zum Zeitpunkt

der Klageerhebung

 

2. Wenn wir Ansprüche gegen Sie gerichtlich geltend machen wollen, ist der Gerichtsstand an dem Ort Ihres  Wohnsitzes in Österreich zum Zeitpunkt der Klageerhebung.

H.4 Anwendbares Recht

Das Vertrags-Verhältnis unterliegt österreichischem Recht. unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG sowie des UN-Kaufrechts

H.5 Obliegenheiten

a) bei Eintritt des Ereignisses unverzüglich die Servicedienstleister -Zentrale zu informieren;

b)  folgende Dokumente sind beim Servicedienstleister im Original einzureichen, soweit die Leistungen nicht direkt durch die AWP Assistance gegenüber Dritten abgegoltenwerden konnten:

  • Quittungen/Rechnungen über zusätzliche Kosten
  • Fahrkarten-/Fahrscheine
  • Polizeiprotokolle

c) alles zu unternehmen, was zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann;

d)  der Servicedienstleister   bei der Geltendmachung der aufgrund seiner Leistungen auf ihn übergegangenen Ersatzansprüche gegenüber Dritte zu unterstützen und ihm die

dafür benötigten Unterlagen auszuhändigen.

H.6 Ersatzansprüche Dritter

1. Wenn Sie wegen des Schadenereignisses Ansprüche gegen Dritte haben, gehen diese auf uns über. Das gilt bis zur Höhe der Zahlung, die Sie von uns erhalten haben, und soweit Ihnen daraus kein Nachteil entsteht.

2. Sie müssen uns diesen Übergang auf unseren Wunsch  hin schriftlich bestätigen.

3. Ihre Ansprüche auf Leistungen aus  Versicherungs-Verträgen gehen unserer Eintrittspflicht vor. Wir treten in Vorleistung, sofern wir von Ihnen  zuerst in Anspruch genommen werden.